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Statuten der „Freunde des Feldkircher Gymnasiums“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Feldkircher Gymnasiums“.
1.2. Er hat seinen Sitz in Feldkirch und erstreckt seine Tätigkeit im Wesentlichen auf Österreich.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
2.1. Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schüler des Bundesgymnasiums Feldkirch (BGF).
2.2. Unterstützung des BGF und seiner Schüler in finanzieller Hinsicht.
2.3. Pflege der Geselligkeit innerhalb der ehemaligen Schüler des BGF und der ehemaligen und aktiven Lehrer desselben, sowie Information der Mitglieder über Verein, Schule und Jugendheim Lech-Stubenbach.
2.4. Unterstützung des Jugendheimes Lech-Stubenbach in ideeller und materieller Hinsicht.
2.5. Förderung des Volleyballsports am Bundesgymnasium Feldkirch
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen:
3.2.1. Veranstaltungen wie Versammlungen, Vorträge, Exkursionen, gesellige Zusammenkünfte.
3.2.2. Rundschreiben.
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.3.1. Mitgliedsbeiträge.
3.3.2. Veranstaltungen.
3.3.3. Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.
3.3.4. Herausgabe des Jahresberichtes für das BGF.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden.
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung in zwei aufeinander folgenden Jahren den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von 14 Tagen einzubringende Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch eine Verlautbarung in einer Vorarlberger Zeitung einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7. Die Generalversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder zur festgelegten Zeit beschlussfähig.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
10.2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
10.3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (Bilanz) des Jugendheimes Lech-Stubenbach.
10.4. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
10.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
10.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
10.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
11.1.
Der Vorstand besteht aus zehn bis zwölf Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
dem Kassier und seinem Stellvertreter, den Delegierten zum Verwaltungsausschuss des Jugendheimes Lech-Stubenbach, Leiter der Sektion Volleyball sowie drei Beiräten. Außerdem soll der jeweilige Direktor des BGF, sofern er Mitglied des Vereines ist, Sitz und Stimme im Vorstand haben. Die beiden von den „Freunden des Feldkircher Gymnasiums“ in den Verwaltungsausschuss des Jugendheimes Lech – Stubenbach entsandten Mitglieder sind durch die Entsendung Mitglieder des Vorstandes der „Freunde des Feldkircher Gymnasiums“. Zwei Mitglieder des Elternvereines am BGF können als zusätzliche Beiräte in beratender Funktion in den Vorstand delegiert werden.
11.2.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, dessen Bestellung bis zur nächsten Generalversammlung gilt.
11.3.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.4.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.7.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 11.3.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11.9.) und Rücktritt
(Abs. 11.10.).
11.9.
ie Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
11.10.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 11.2.) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
12.2.
Vorbereitung der Generalversammlung;.
12.3.
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
12.4.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.5.
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
12.6.
Verwaltung der Vermögensrechte am Jugendheim Lech-Stubenbach. Entsprechend der Miteigentumsverhältnisse am Jugendheim entsendet der Verein geeignete Vertreter in den Verwaltungsausschuss desselben. Diese müssen der Aufgabe gemäß über ausreichend Fachwissen und wirtschaftliche Erfahrung verfügen und werden vom Vorstand der "Freunde des Feldkircher Gymnasiums" entsandt. Sie müssen ordentliche Mitglieder des Vereines sein. Die bestellten Vertreter haben die Miteigentumsrechte des Vereines am Jugendheim im Einvernehmen mit dem Vorstand gemäß dem mit dem Landesjugendherbergswerk Vorarlberg abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag wahrzunehmen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1.
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.2.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der
Vorstandssitzung.
13.3.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.4.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
13.5.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
13.6.
Durch die Tätigkeiten der Sektion Volleyball entstehen dem Verein keine Kosten. Der Sektionsleiter berichtet dem Vorstand halbjährlich über die Ereignisse der Sektion.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
14.1.
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung sowie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu berichten.
14.3.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 11.3., 11.8., 11.9. und 11.10., sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
15.1.
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
16.1.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation in Vorarlberg zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
16.3.
Die Sektion Volleyball kann durch einen absoluten Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgelöst werden.
Feldkirch, 2008-11-11
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Feldkircher Gymnasiums“.
1.2. Er hat seinen Sitz in Feldkirch und erstreckt seine Tätigkeit im Wesentlichen auf Österreich.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
2.1. Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schüler des Bundesgymnasiums Feldkirch (BGF).
2.2. Unterstützung des BGF und seiner Schüler in finanzieller Hinsicht.
2.3. Pflege der Geselligkeit innerhalb der ehemaligen Schüler des BGF und der ehemaligen und aktiven Lehrer desselben, sowie Information der Mitglieder über Verein, Schule und Jugendheim Lech-Stubenbach.
2.4. Unterstützung des Jugendheimes Lech-Stubenbach in ideeller und materieller Hinsicht.
2.5. Förderung des Volleyballsports am Bundesgymnasium Feldkirch
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen:
3.2.1. Veranstaltungen wie Versammlungen, Vorträge, Exkursionen, gesellige Zusammenkünfte.
3.2.2. Rundschreiben.
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.3.1. Mitgliedsbeiträge.
3.3.2. Veranstaltungen.
3.3.3. Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.
3.3.4. Herausgabe des Jahresberichtes für das BGF.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden.
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung in zwei aufeinander folgenden Jahren den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von 14 Tagen einzubringende Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch eine Verlautbarung in einer Vorarlberger Zeitung einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7. Die Generalversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder zur festgelegten Zeit beschlussfähig.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
10.2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
10.3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (Bilanz) des Jugendheimes Lech-Stubenbach.
10.4. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
10.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
10.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
10.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
11.1.
Der Vorstand besteht aus zehn bis zwölf Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
dem Kassier und seinem Stellvertreter, den Delegierten zum Verwaltungsausschuss des Jugendheimes Lech-Stubenbach, Leiter der Sektion Volleyball sowie drei Beiräten. Außerdem soll der jeweilige Direktor des BGF, sofern er Mitglied des Vereines ist, Sitz und Stimme im Vorstand haben. Die beiden von den „Freunden des Feldkircher Gymnasiums“ in den Verwaltungsausschuss des Jugendheimes Lech – Stubenbach entsandten Mitglieder sind durch die Entsendung Mitglieder des Vorstandes der „Freunde des Feldkircher Gymnasiums“. Zwei Mitglieder des Elternvereines am BGF können als zusätzliche Beiräte in beratender Funktion in den Vorstand delegiert werden.
11.2.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, dessen Bestellung bis zur nächsten Generalversammlung gilt.
11.3.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.4.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.7.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 11.3.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11.9.) und Rücktritt
(Abs. 11.10.).
11.9.
ie Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
11.10.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 11.2.) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
12.2.
Vorbereitung der Generalversammlung;.
12.3.
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
12.4.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.5.
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
12.6.
Verwaltung der Vermögensrechte am Jugendheim Lech-Stubenbach. Entsprechend der Miteigentumsverhältnisse am Jugendheim entsendet der Verein geeignete Vertreter in den Verwaltungsausschuss desselben. Diese müssen der Aufgabe gemäß über ausreichend Fachwissen und wirtschaftliche Erfahrung verfügen und werden vom Vorstand der "Freunde des Feldkircher Gymnasiums" entsandt. Sie müssen ordentliche Mitglieder des Vereines sein. Die bestellten Vertreter haben die Miteigentumsrechte des Vereines am Jugendheim im Einvernehmen mit dem Vorstand gemäß dem mit dem Landesjugendherbergswerk Vorarlberg abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag wahrzunehmen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1.
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.2.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der
Vorstandssitzung.
13.3.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.4.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
13.5.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
13.6.
Durch die Tätigkeiten der Sektion Volleyball entstehen dem Verein keine Kosten. Der Sektionsleiter berichtet dem Vorstand halbjährlich über die Ereignisse der Sektion.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
14.1.
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung sowie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu berichten.
14.3.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 11.3., 11.8., 11.9. und 11.10., sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
15.1.
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
16.1.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation in Vorarlberg zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
16.3.
Die Sektion Volleyball kann durch einen absoluten Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgelöst werden.
Feldkirch, 2008-11-11